Schöpfungshöhe nicht erreicht


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Aktenzeichen 4 U 51/04.

Nach dieser Vorschrift ist zwar jedes Lichtbild geschützt, unabhängig von seiner fotografischen Ausgestaltung. Es muß sich aber um ein ›Lichtbild‹ handeln, also um ein Bild, das unter Benutzung strahlender Energie erzeugt ist. An dieser Art der Herstellung fehlt es bei Computerbildern, so daß sie nicht dem Schutz des ? 72 Urheberrechtsgesetz unterfallen. […] Es soll die persönliche Leistung des Lichtbildners geschützt werden, die im Einsatz photographischer Technik liegt und auch in der Auswahl und Anordnung des abgebildeten Objekts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die von ? 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computerprogramm bringt die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung. Schutzgegenstand kann bei solchen Computergrafiken daher nur das Programm selbst sein, das das entsprechende Computerbild hervorbringt.

Selten so einen Schwachsinn gelesen. »Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung« kann doch nur ein Witz sein. Da sitzt eine Grafikerin mehrere Stunden an einer Computergrafik, mischt und rendert Bilder, um sie auf einer Website einzusetzen. Jemand anders kommt daher und klaut diese Grafiken und bekommt auch in der zweiten Instanz Recht. Könnten wir vielleicht zukünftig Richter bei solchen Fällen einsetzen, die Ahnung von Computern haben? Oder wenigstens eine Digitalkamera besitzen? via: Elfengleich